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Unter dem Namen "Schweizerische Akademische Gesellschaft für Umweltforschung und Ökologie (SAGUF)" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Die SAGUF ist eine Fachgesellschaft der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT) und der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW); sie anerkennt deren Statuten.
Der Sitz der SAGUF befindet sich am Ort der Geschäftsstelle.
Die SAGUF bezweckt die Förderung und Koordination der wissenschaftlichen Umweltforschung und Ökologie in allen ihren Teilgebieten und im Gesamtbereich aller vier Akademien.
Die SAGUF veranstaltet Seminare, Kolloquien, Vorträge usw. auf dem Gebiet der Umweltforschung und fördert den wissenschaftlichen Gedankenaustausch unter ihren Mitgliedern sowie die Kommunikation zwischen Wissenschaft und Öffentlichkeit.
Die Mitglieder der SAGUF sind bestrebt, sich gegenseitig zu beraten, praktische Hilfe zu leisten und in ihrer Forschungstätigkeit zu fördern.
Die SAGUF fördert die Publikation wissenschaftlicher Ergebnisse und Informationen aus dem Gesamtgebiet der Umweltforschung und sie ist Mitträgerin der Zeitschrift GAIA (Ökologische Perspektiven in Natur-, Geistes- und Wirtschaftswissenschaften).
Die SAGUF arbeitet mit Organen der Umweltforschung im In- und Ausland zusammen.
Die SAGUF kennt Aktivmitglieder und Gönnermitglieder.
Aktivmitglieder können werden:
a) Einzelpersonen, die auf dem Gebiet der Umweltforschung und Ökologie auch im weiteren Sinne tätig sind.
b) Kollektivmitglieder, d.h. juristische Personen (z.B. Gesellschaften, Stiftungen, Firmen), wissenschaftliche Institute und öffentliche Ämter, die sich aktiv mit der Umweltforschung und Ökologie auch im weiteren Sinn befassen.
Gönnermitglieder können Einzelpersonen oder juristische Personen sowie öffentliche Anstalten und Ämter werden, die die Tätigkeit der SAGUF unterstützen wollen.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder beschliesst der Vorstand. Anmeldung zur Mitgliedschaft und Austrittserklärung haben schriftlich zu erfolgen.
Bei Neueintritten nach dem 1. Juli des Kalenderjahres wird eine Ermässigung auf den Jahresbeitrag gewährt. Ein Austritt aus der SAGUF ist nur auf Ende des Kalenderjahres möglich.
Die Einnahmen der SAGUF bestehen aus
a) den Jahresbeiträgen ihrer Mitglieder,
b) Subventionen der öffentlichen Hand und Zuschüssen der SCNAT / SAGW,
c) Gönnerbeiträgen, Schenkungen und Legaten,
d) dem Erlös vom Verkauf von Publikationen,
e) Eintrittsgebühren auf Veranstaltungen,
f) Kapitalzinsen.
Die Organe der SAGUF sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Ausschuss mit der Geschäftsstelle,
d) die Kontrollstelle,
e) der Beirat.
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich mindestens einmal statt. Die Einladung dazu erfolgt mindestens vier Wochen im voraus unter Zustellung der geeigneten Unterlagen. Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Wahl der Präsidentin rsp. des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes auf vier Jahre,
b) die Wahl der Mitglieder der Kontrollstelle auf vier Jahre,
c) die Genehmigung der Jahresberichte und der Jahresrechnung,
d) die Genehmigung des Voranschlages und des Mitgliederbeitrages,
e) die Änderung der Statuten,
f) die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung hat das Recht, Personen für den Beirat vorzuschlagen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Aktivmitglied (Einzel- und Kollektivmitglied) eine Stimme.
Kollektivmitglieder dürfen jedoch an den Beratungen der Mitgliederversammlung mit mehreren Vertreterinnen und Vertretern teilnehmen.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf, oder wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder es verlangt, einberufen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Der Vorstand besteht aus der Präsidentin rsp. dem Präsidenten und mindestens 9, maximal 19 weiteren Mitgliedern.
Dem Vorstand obliegt
a) seine Konstituierung sowie diejenige des Ausschusses mit der Geschäftsstelle,
b) die Anregung und Genehmigung von ständigen Ressorts und von Arbeitsgruppen,
c) die Wahl der Mitglieder des Beirates auf vier Jahre,
d) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
e) die Aufstellung des jährlichen Arbeitsprogrammes und des Voranschlages,
f) die Behandlung von Anträgen und Genehmigung der Tätigkeitsprogramme des Ausschusses mit der Geschäftsstelle, der Ressorts und der Arbeitsgruppen,
g) die Festlegung von Themen und Autoren bzw. Autorinnen für die Mitteilungen der SAGUF in der GAIA,
h) die Planung und Durchführung weiterer Massnahmen im Sinne der Zweckbestimmung der SAGUF.
Der Ausschuss besteht aus der Präsidentin rsp. dem Präsidenten, einer rsp. einem oder zwei Vizepräsidentinnen rsp. Vizepräsidenten, einer Aktuarin rsp. einem Aktuar und einer Quästorin rsp. einem Quästor.
Dem Ausschuss obliegt
a) die Vertretung der SAGUF nach aussen,
b) die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes,
c) die Aufstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
d) die Vorbereitung der Vorstandssitzungen mit Informationen für die Diskussion und mit Anträgen.
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisorinnen rsp. Rechnungsrevisoren. Die Kontrollstelle hat die Jahresrechnungen zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag zu stellen.
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben. Er besteht aus Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Praxis, die das Kompetenzspektrum der SAGUF erweitern und ergänzen.
V Zeichnungsberechtigung und Haftung
Für die Vertretung der SAGUF nach aussen sind kollektiv zwei Mitglieder des Ausschusses zeichnungsberechtigt, nämlich die Präsidentin rsp. der Präsident und ein weiteres Mitglied.
Die Präsidentin rsp. der Präsident kann bei Abwesenheit die Zeichnungsberechtigung an ein anderes Mitglied des Ausschusses delegieren.
Für die Verbindlichkeiten der SAGUF haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Das Geschäftsjahr der SAGUF fällt mit dem Kalenderjahr zusammen
VII Statutenänderung und Auflösung
Für Statutenänderungen ist keine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Für die Auflösung der SAGUF hingegen bedarf es der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Aktvimitglieder.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder.
Die vorliegenden Statuten wurden durch die Mitgliederversammlung vom 7. November 1995 einstimmig genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom 2. Oktober 1992, vom 18. November 1983 und die Gründungsstatuten vom 9. Juni 1972.
Der Präsident: Michael Stauffacher
Die Aktuarin: Beatrice Miranda
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